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vor 6 MonateDie rechtliche Situation von CB-Gateways war bis Ende 2006 umstritten. In den CB-Funk-Bestimmungen hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Aufsichtsbehörde festgelegt, dass Sprachübertragungen zwischen CB-Funkanlagen nur auf direktem Wege stattfinden dürfen. Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte automatisch betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze war nicht gestattet. Im April 2006 war die Außerbetriebnahme eines Gateways seitens der BNetzA angeordnet worden. Durch die Kopplung des Funkgerätes mit dem PC sei die Funkanlage in der Betriebsart 'Sprache via Internet (VoIP)' betrieben worden und diese Betriebsart sei, so die BNetzA, in der Allgemeinzuteilung dem CB-Funk nicht zugeteilt worden. Dennoch habe die Behörde bei der Erstellung der Vorschriften kein spezielles Verbot von CB-Gateways beabsichtigt. Deswegen hat sie zur Klärung der rechtlichen Situation von CB-Gateways am 20. Dezember 2006 die Vorschriften für den CB-Funk teilweise geändert und vier Kanäle für den Gateway-Betrieb freigegeben.[1]
Am 16. Januar 2008 wurde die Zahl der Gateway-Kanäle von vier auf sieben erhöht. Seitdem ist in Deutschland der Gateway-Betrieb auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 zulässig.[2]
Ab 1. April 2016 sind neun Gateway-Kanäle in Deutschland möglich. Gateway-Betrieb auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40, 41, 61, 71 und 80 zulässig
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vor 4 MonateHmm wenn ich ein CB Gateway nutze dann Blockiere ich mir doch den normalen CB Betrieb oder ?